ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der TRAUNSTEIN SPORTBEKLEIDUNG GMBH

I.            Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Traunstein Sportbekleidung GmbH, Guggenberg 7, A-4656 Kirchham, FN 219612i (im Folgenden: „TS“, „Übergeber“, „wir“ oder „uns“) schließt ihre Verträge und erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage eines allfälligen schriftlichen Angebotes und der jeweils gültigen Fassung etwaiger zum Angebot gehöriger schriftlicher Preislisten und Produktbeschreibungen, sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Für den Fall von Widersprüchen zwischen einem etwaigen schriftlichen Angebot (samt Preislisten und Produktbeschreibungen) sowie den AGB von TS gelten diese in der genannten Reihenfolge. Das individuelle schriftliche Angebot geht also allen anderen Vertragselementen vor. Mündliche Angebote und dergleichen haben keine Gültigkeit bzw. sind nicht rechtsverbindlich.

Unser Vertragspartner wird nachfolgend VP („VP“, „Übernehmer“ oder „Vertragspartner“) genannt.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die, zu einem allfälligen schriftlichen Angebot gehörigen, schriftlichen Preislisten und Produktbeschreibungen, sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr zwischen TS und dem VP, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.

Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Regelungen – insb allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen von VP – werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von TS ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.

Von Seiten des VP kommende Regelungen werden selbst bei Kenntnis von TS nur dann wirksam, wenn diese von TS mit einem diese Reglungen ausdrücklich umfassenden Zusatzvermerk (wie z.B. „AGB akzeptiert“) angenommen werden. Ansonsten widerspricht TS der Einbeziehung von Reglungen des VP ausdrücklich. Die bloße Annahme von Leistungsbeschreibungen oder Angebote des VP durch TS bewirkt daher keine Annahme von Regelungen des VP, selbst wenn diese Regelungen beinhalten wie z.B.: „Es gelten unsere AGB.“

Im Zweifel und bei Widersprüchen von Vertragselementen von VP und den Vertragselementen von TS, gehen alle Vertragselemente von TS vor.
II.         Angebot
Angebote von TS sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

Eine Bestellung des Vertragspartners gilt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch tatsächliche Lieferung oder Erfüllung durch TS als angenommen, womit ein Vertrag zu Stande kommt.

Erteilt VP (ohne vorhergehendes Angebot von TS) einen Auftrag/Angebot, so ist VP an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei TS gebunden. Legt VP TS ein Angebot/Auftrag kommt der Vertrag erst zustande, wenn TS den Auftrag schriftlich bestätigt oder tatsächlich liefert oder erfüllt.

III.        Geheimhaltung, Abwerbeverbot, Marktplatzverkauf
Der VP verpflichtet sich hiermit unwiderruflich, über sämtliche ihm von TS zugänglich gemachten, zur Verfügung gestellten oder sonst im Zusammenhang oder auf Grund einer Geschäftsbeziehung oder des Kontaktes zur TS bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und diese ohne Zustimmung von TS Dritten in keiner wie immer gearteten Weise zugänglich zu machen oder zu vervielfältigen. Weiteres verpflichtet sich VP Informationen nur auf „need to know“-Basis und nur im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages zu verwenden.

Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt für 3 Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit TS oder unabhängig von einer Geschäftsbeziehung für 3 Jahre nach Angebotslegung von TS aufrecht.

Bei einem Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtung ist eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe von EUR 10.000,00 pro Verstoß von VP zu bezahlen. Ein darüberhinausgehender Schadenersatz kann von TS zusätzlich geltend gemacht werden.

Der VP darf keine Kunden oder Mitarbeiter von TS abwerben. Diese Vereinbarung hat drei Jahre über ein etwaiges Vertragsende hinaus Bestand. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 25.000,00 je Verstoß zu bezahlen. Ein darüberhinausgehender Schadenersatz kann zusätzlich geltend gemacht werden.

Der VP verpflichtet sich, die Waren nicht über Internetseiten anzubieten oder zu verkaufen, die nicht ausschließlich vom oder für den VP und unter dem Namen des VP betrieben werden. Das schließt insbesondere den Verkauf über Internetseiten von Dritten aus, die den Namen und das Logo des Dritten tragen, TS behält sich das Recht vor, im Falle des Verstoßes gegen diese Klausel, die Lieferbeziehung mit dem VP mit sofortiger Wirkung zu beenden und ist VP verpflichtet eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 5.000,00 je Verstoß zu bezahlen.

IV.       Preise und Zahlungsbedingungen
Unsere Preise sind in EURO angegeben. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils gültigen Höhe in Rechnung gestellt.

Es gelten die aktuell gültigen von der Traunstein Sportbekleidung GmbH, Guggenberg 7, A-4656 Kirchham, FN 219612i Preisliste. Die angeführten Preise beinhalten nicht die Kosten für Transport oder Aufstellung, wobei aber Transportkosten nur bis zu einer Auftragssumme von EUR 150,00 von VP zu tragen sind.

Die aktuell gültigen Preislisten von der Traunstein Sportbekleidung GmbH, Guggenberg 7, A-4656 Kirchham, FN 219612i, gelten bis auf Widerruf. Allfällige Änderungen der Preislisten werden dem Auftraggeber schriftlich oder mündlich bekanntgegeben und gelten als vereinbart, wenn VP nicht binnen zwei Wochen widerspricht.

Unabhängig davon ist TS berechtigt, nach Vertragsabschluss eine angemessene Preisanpassung bei einzelnen Leistungen vorzunehmen, wenn sich die Kosten dieser Leistungen um mehr als 10% erhöhen, ohne dass dies von TS beeinflussbar ist.

In Durchführung des Auftrages anfallende Reisekosten und sonstige Spesen sind von VP alleine zu tragen.

Bei Teillieferungen sind Teilrechnungen stets zulässig.

Im Falle der Vereinbarung von Teilzahlungen bzw. Ratenzahlungen tritt Terminsverlust ein, wenn auch nur eine Teilzahlung unpünktlich oder nicht in voller Höhe erfolgt. Mit Eintritt des Terminsverlustes wird der gesamte noch aushaftende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig. Bei Terminsverlust steht TS das Recht zu, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Rücktritt vom Kaufvertrag in Verwahrung zu nehmen und die gemäß Punkt VIII. 2. festgelegten Lagergebühren zu verlangen, bis die gesamte Forderung vollständig samt Nebenkosten abgedeckt ist.

VP verpflichtet sich zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgeltes bereits bei Vertragsabschluss, wobei die Zahlungsfrist durch TS auch auf der Rechnung festgelegt werden kann. Ein Skontoabzug wird nur gewährt, wenn dieser gesondert schriftlich vereinbart wurde. Die Zahlung ist nur dann als rechtszeitig erfolgt anzusehen, wenn der Betrag am Fälligkeitstag eingelangt bzw. unserem Konto gutgeschrieben wurde.

Für den Fall des Zahlungsverzuges schuldet VP Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, zumindest jedoch Verzugszinsen in Höhe von 18 % pa, das entspricht 1,5% pro Monat bzw. 0,05% pro Tag. VP behält sich weiteres vor, im Falle des Zahlungsverzuges Lieferungen und/oder Serviceleistungen bis zur vollständigen Bezahlung zurückzubehalten.

Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners, unabhängig vom Verschulden des VP, steht TS neben den gesetzlichen Verzugszinsen auch der Ersatz anderer, TS erwachsener Schäden, insb. entgangener Gewinn und die Kosten der außergerichtlichen Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, etwa Mahn- und Inkassospesen, zu.

Wenn der Vertragspartner seine Leistung nicht ordnungsgemäß und fristgerecht erbringt oder aus einer früheren Leistungsbeziehung noch überfällige Verpflichtungen bestehen, ist TS berechtigt, dem VP die Übergabe der Sache zu verweigern.

Wenn der Vertragspartner erklärt, seine Leistung nicht erbringen zu wollen (oder zu können) oder die Leistungserbringung durch dessen schlechte Vermögensverhältnisse gefährdet ist, kann TS seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern.

Der VP ist damit einverstanden, dass Rechnungen an ihn auch elektronisch erstellt und übermittelt werden.

V.         Erfüllungsort und Gefahrtragung
Erfüllungsort ist Traunstein Sportbekleidung GmbH, Guggenberg 7, A-4656 Kirchham.

Das Risiko eines allfälligen Transportes/Lieferung trägt der VP.

VI.       Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen (Geschäfts)Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung schon jetzt als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. Im Falle einer Mehrzahl von Forderungen unsrerseits, werden Zahlungen des Schuldners primär jenen unserer Forderungen zugerechnet, die nicht (mehr) durch einen Eigentumsvorbehalt oder andere Sicherungsmittel gesichert sind.

VII.      Abnahme und Teillieferung
Der VP ist verpflichtet, die von TS zur Verfügung gestellten Lieferungen und Leistungen abzunehmen.

Sofern eine Lieferung der Ware an VP vereinbart wurde, so gelten mit der Lieferung an die vereinbarte Adresse die gelieferten Waren als abgenommen, andernfalls mit der Bereitstellung der Waren am Erfüllungsort gemäß Pkt. V. dieser AGB. Dienst- und Regieleistungen gelten mit tatsächlicher Erbringung als abgenommen.

Stellt der Vertragspartner nach Abnahme wesentliche Mängel fest, so ist er berechtigt, diese im Rahmen der Gewährleistung durch TS beheben zu lassen.

TS´s Lieferungen und Leistungen sind stets teilbar. Bei Teillieferungen sind Teilabnahmen zulässig.

VIII.    Verzug und Rücktritt
1.         Lieferverzug
Die Lieferfristen und -termine werden von TS nach Möglichkeit eingehalten: Sie sind, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung, Lieferung und Übergabe an VP. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung, insbesondere angemessene Lieferfrist unsrerseits geltend als vorweg genehmigt.

Ein Rücktritt vom Vertrag durch VP wegen Lieferverzugs ist nur unter Setzung einer angemessenen – zumindest achtwöchigen – Nachfrist, möglich. Der Rücktritt ist mittels E-Mail an die offizielle E-Mailadresse: office@traunsteinsport.at geltend zu machen. Geringfügige Fristüberschreitungen hat VP zu akzeptieren, ohne dass VP deshalb ein Rücktrittsrecht oder ein Schadenersatzanspruch zusteht.

Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt.

2.         Annahmeverzug
Zum vereinbarten (Liefer-, Übergabe-, Bereitstellungs-)Termin nicht abgeholte/übernommene Ware kann von TS für die Dauer von 6 Wochen auf Gefahr und Kosten von VP (ein-)gelagert werden, wofür TS eine Lagergebühr von EUR 50,00 pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellt. Dies erfolgt unabhängig davon, dass die Ware gemäß Pkt. VII. dieser AGB zu diesem Zeitpunkt schon als abgenommen bzw. geliefert gilt und somit die Gewährleistungsfrist zu laufen beginnt.
Gleichzeitig ist TS auch berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten, worunter auch die Entsorgung zu verstehen ist, die von VP zu bezahlen ist.
Im Falle einer wie immer gearteten Verwertung gilt eine Konventionalstrafe von 20 % des Rechnungsbetrages, exkl. USt, als vereinbart. Weiters ist TS berechtigt, den entgangenen Gewinn und allfällige Entsorgungskosten neben der Konventionalstrafe gesondert geltend zu machen.
Festzuhalten ist, dass vonseiten TS keine Verpflichtung zur (Ein-)Lagerung der Ware besteht und dies im Ermessen von TS liegt.

3.         Ungerechtfertigter Rücktritt
Für den Fall, dass der VP von seinem Auftrag ohne krass grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden von TS ganz oder teilweise zurücktritt, gebührt TS trotzdem das vereinbarte Entgelt in voller Höhe.

IX.       Dauerschuldverhältnisse
TS ist berechtigt, ein eingegangenes Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufzulösen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
·      wenn VP fortgesetzt, trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer zumindest vierzehntägigen gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrags verstößt;
·      wenn sich die Kosten nach Vertragsabschluss für TS um mehr als 10% erhöhen;

TS ist bei Dauerschuldverhältnissen berechtigt eine angemessene Preisanpassung unter Berücksichtigung von Faktoren wie die Inflation, der Verbraucherpreisindex, die Kollektivvertragsabschlüsse sowie von ähnlichen, von TS nicht beeinflussbaren, externen Faktoren jährlich zum 31.03. vorzunehmen.

X.         Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Abnahme gemäß Pkt. VII. dieser AGB. Das Recht auf die Gewährleistung muss gerichtlich geltend gemacht werden.
Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen, ebenso der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels. § 924 ABGB findet keine Anwendung.
Auftretende Mängel sind vom Vertragspartner unverzüglich (spätestens binnen 6 Tagen), spezifiziert und schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
TS ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen.
§ 933b ABGB findet keine Anwendung.

XI.       Schadenersatz
Zum Schadenersatz ist TS in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet TS ausschließlich für Personenschäden. Die Haftung verjährt in 6 Monaten ab Kenntnis von VP von Schaden und Schädiger. Das Vorliegen und der Grad eines Verschuldens sind immer vom VP zu beweisen.

Die Haftung von TS ist pro Schadensfall mit EUR 150.000,00 begrenzt.

Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet TS nicht.

Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ iSd PHG gegen TS richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von TS verursacht und zumindest krass grob fahrlässig verschuldet worden ist.

TS haftet nur dafür, dass die von TS erstellten Leistungen nicht an sich rechtswidrig sind.
TS hat jedoch keine Verpflichtung zur rechtlichen Prüfung der durch TS erstellten Leistungen auf eine etwaige Verletzung von Rechten Dritter oder auf eventuelle Rechtsverletzungen, die durch die vom VP geplante Art der Verwendung entstehen.
Der VP hat diese rechtlichen Prüfungen, insbesondere in verwaltungs- und strafrechtlicher Hinsicht selbst vorzunehmen oder durch einen entsprechend ausgebildeten Rechtsexperten vornehmen zu lassen.

Sofern, in welchem Fall auch immer, ein Pönale vereinbart wurde, unterliegt dieses dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Geltendmachung von über das Pönale hinausgehendem Schadenersatz gegenüber TS ist ausgeschlossen.

XII.     Irrtum, Verkürzung über die Hälfte
Gegenüber dem VP ist das Recht auf Anfechtung wegen Irrtums und wegen Verkürzung über die Hälfte ausgeschlossen.

XIII.    Gerichtsstand und Rechtswahl
1.         Gerichtsstand
Zur Entscheidung aller aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen – wird die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden Gerichte am Sitz von TS vereinbart. TS hat jedoch auch das Recht am allgemeinen Gerichtsstand des VP zu klagen.
2.         Rechtswahl
Der Vertrag zwischen der TS und dem VP unterliegt ausschließlich dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen. Weiters finden die Bestimmungen des UN-Kaufrechts keine Anwendung.

XIV.   Weitere Bestimmungen
1.         Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Geschäftsbestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die gemäß Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.
2.         Formerfordernis
Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
3.      Aufrechnung und Zurückbehaltung
Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen. Ebenso ein Zurückbehaltungsrecht.
4.   Subunternehmer
Der Einsatz von Subunternehmern, insbesondere beim Transport, ist stets zulässig. Bei vereinbarten Fremdleistungen sind die jeweiligen Auftragsnehmer keine Erfüllungsgehilfen von TS.
5.      Ausfuhr
Die Ausfuhr der Vertragsgegenstände und Unterlagen kann – zB aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes – der Genehmigungspflicht unterliegen. Soweit Produkte für den Export bestimmt sind, ist der Vertragspartner verpflichtet, alle Genehmigungen und Lizenzen zu beschaffen, die aufgrund österreichischem AußHG und/oder aufgrund der US Export Administration Regulations oder nach dem Recht irgendeines anderen Landes, das durch einen solchen Export berührt ist oder einen solchen regelt, erforderlich sind.
6.      Referenz
TS ist berechtigt, auf allen von TS für den VP erstellten Leistungen auf TS und allenfalls auf einen anderen Urheber hinzuweisen und vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs im Rahmen der eigenen Werbemittel von TS Daten wie Namen und Logo des VP, Projektbeschreibung, Projektabbildungen und Ähnliches als Referenz bzw. als Hinweis auf die Geschäftsbeziehung mit dem VP zu verwenden.
7.      Abtretungsverbot
Sämtliche Rechte aus der Geschäftsbeziehung zwischen TS und VP, kann der VP nicht ohne Zustimmung von TS an einen Dritten abtreten.